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Stille Gesellschaft
Gesellschaftsform, bei der sich ein Kapitalanleger als Gesellschafter am Unternehmen, das ein anderer als Handelsgewerbe betreibt, mit einer Vermögenseinlage beteiligt. Die Stille Gesellschaft ist gesetzlich in den §§ 230 bis 237 des Handelsgesetzbuches (HGB) normiert; allerdings kann von diesen Vorschriften durch den Abschluss eines entsprechenden Gesellschaftsvertrags abgewichen werden. Nach dem gesetzlichen Idealtypus - der zur Abgrenzung des steuerlich relevanten atypisch Stillen Gesellschafters als typisch bezeichnet wird - ist der Stille Gesellschafter nicht am Vermögen des Unternehmens beteiligt und von der Geschäftsführung vollständig ausgeschlossen. Wirtschaftlich handelt es sich bei einer typisch Stillen Beteiligung um ein qualifiziertes Darlehensverhältnis, das bei dem Beteiligungsunternehmen als Verbindlichkeit, also als Fremdkapital, bilanziert wird. Je nach Ausgestaltung des Beteiligungsvertrages kann das zugeführte Kapital aber auch als Eigenkapitalersatz behandelt werden.
Handelsgesetzbuch
Gesellschaftsvertrag
Geschäftsführung
Fremdkapital

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