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Ihr Ergebnis
Aufsichtsrat
Überwachungsorgan der Geschäftsführung einer Gesellschaft. Bei AGs ist der Aufsichtsrat zwingend zu bilden. Er setzt sich aus mindestens drei Mitgliedern zusammen und kann nur mit natürlichen, unbeschränkt geschäftsfähigen Personen besetzt werden. Die Anzahl seiner Mitglieder muß durch drei teilbar sein. Arbeitnehmer sind grundsätzlich im Aufsichtsrat zu beteiligen. Die Anzahl der Aufsichtsratsmandate durch eine einzige Person ist gesetzlich beschränkt. Wird in einer GmbH ein Aufsichtsrat gebildet, gelten die Bestimmungen des Aktiengesetzes grundsätzlich weitgehend entsprechend (allerdings keine zwingende Mitarbeiterbeteiligung).
Geschäftsführung
AG
Aktiengesetz
Überwachungsorgan der Geschäftsführung einer Gesellschaft. Bei AGs ist der Aufsichtsrat zwingend zu bilden. Er setzt sich aus mindestens drei Mitgliedern zusammen und kann nur mit natürlichen, unbeschränkt geschäftsfähigen Personen besetzt werden. Die Anzahl seiner Mitglieder muß durch drei teilbar sein. Arbeitnehmer sind grundsätzlich im Aufsichtsrat zu beteiligen. Die Anzahl der Aufsichtsratsmandate durch eine einzige Person ist gesetzlich beschränkt. Wird in einer GmbH ein Aufsichtsrat gebildet, gelten die Bestimmungen des Aktiengesetzes grundsätzlich weitgehend entsprechend (allerdings keine zwingende Mitarbeiterbeteiligung).
Geschäftsführung
AG
Aktiengesetz