Info-Center
Glossar
Ihr Ergebnis
Pflichtangebot
Nach dem deutschen Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) muss ein öffentliches Angebot abgegeben werden, wenn eine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaften gemeinsam mit anderen Personen über mindestens 30 Perzent einer Zielgesellschaft verfügen.
natürliche Person
juristische Person
Nach dem deutschen Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) muss ein öffentliches Angebot abgegeben werden, wenn eine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaften gemeinsam mit anderen Personen über mindestens 30 Perzent einer Zielgesellschaft verfügen.
natürliche Person
juristische Person