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Nach der Definition des § 19 KWG umfasst dies 1. Bilanzaktiva, 2. Derivate mit Ausnahme der Stillhalterpositionen von Optionsgeschäften sowie die dafür übernommenen Gewährleistungen und 3. andere ausserbilanzielle Geschäfte. Die Bilanzaktiva sind in § 19 KWG im einzelnen genau aufgelistet.
Stillhalter
Option
        
      Nach der Definition des § 19 KWG umfasst dies 1. Bilanzaktiva, 2. Derivate mit Ausnahme der Stillhalterpositionen von Optionsgeschäften sowie die dafür übernommenen Gewährleistungen und 3. andere ausserbilanzielle Geschäfte. Die Bilanzaktiva sind in § 19 KWG im einzelnen genau aufgelistet.
Stillhalter
Option




