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Ihr Ergebnis
Finanzdienstleistungsinstitut
Nach der Definition der Aufsichtsbehörden zählen hier zu alle Unternehmen, die - ohne Kreditinstitute zu sein - Finanzdienstleistungen erbringen. Die Liste der Finanzdienstleistungen umfasst vor allem a. die Anlagevermittlung; b. die Abschlussvermittlung; c. die Finanzportfolioverwaltung; d. den Eigenhandel für andere; e. die Drittstaaten-Einlagenvermittlung; f. das Finanztransfergeschäft sowie auch das - g. Geldkartengeschäft und das Netzgeldgeschäft. Die Firmen unterliegen in Deutschland der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Sie bedürfen ferner einer Erlaubnis gemäss § 32 KWG. Eine genaue Aufzählung der jeweils den Finanzdienstleistungsinstituten zugeordneten Geschäften findet sich in den Regelwerken der Aufsichtsbehörden.
Aufsichtsbehörde
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

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