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Finanzdienstleistungsinstitut
Nach der Definition der Aufsichtsbehörden zählen hier zu alle Unternehmen, die - ohne Kreditinstitute zu sein - Finanzdienstleistungen erbringen. Die Liste der Finanzdienstleistungen umfasst vor allem a. die Anlagevermittlung; b. die Abschlussvermittlung; c. die Finanzportfolioverwaltung; d. den Eigenhandel für andere; e. die Drittstaaten-Einlagenvermittlung; f. das Finanztransfergeschäft sowie auch das - g. Geldkartengeschäft und das Netzgeldgeschäft. Die Firmen unterliegen in Deutschland der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Sie bedürfen ferner einer Erlaubnis gemäss § 32 KWG. Eine genaue Aufzählung der jeweils den Finanzdienstleistungsinstituten zugeordneten Geschäften findet sich in den Regelwerken der Aufsichtsbehörden.
Aufsichtsbehörde
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Nach der Definition der Aufsichtsbehörden zählen hier zu alle Unternehmen, die - ohne Kreditinstitute zu sein - Finanzdienstleistungen erbringen. Die Liste der Finanzdienstleistungen umfasst vor allem a. die Anlagevermittlung; b. die Abschlussvermittlung; c. die Finanzportfolioverwaltung; d. den Eigenhandel für andere; e. die Drittstaaten-Einlagenvermittlung; f. das Finanztransfergeschäft sowie auch das - g. Geldkartengeschäft und das Netzgeldgeschäft. Die Firmen unterliegen in Deutschland der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Sie bedürfen ferner einer Erlaubnis gemäss § 32 KWG. Eine genaue Aufzählung der jeweils den Finanzdienstleistungsinstituten zugeordneten Geschäften findet sich in den Regelwerken der Aufsichtsbehörden.
Aufsichtsbehörde
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht